1.1
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werk1512 GmbH (nachfolgend „Verkäufer“). Sie treten mit Wirkung ab dem als Stand dieser Verkaufsbedingungen angegebenen Datum in Kraft und ersetzen die bis dahin gültigen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.2
Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung – als Rahmenvereinbarung – auch für sämtliche künftige Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche Angebote, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss. Über Änderungen der Verkaufsbedingungen wird der Kunde unverzüglich informiert.
1.3
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestanteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.1
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2.2
Diese Verkaufsbedingungen geltBestellungen und Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder stillschweigend durch Lieferung der Ware erklärt werden.en nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
3.1
Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden diesem Muster zur Ware, wie z.B. Farbmuster, Druckmuster oder Anstickmuster, zugesandt. Mit den Mustern ist nach Maßgabe der Ziffer 15.2 dieser Verkaufsbedingungen zu verfahren.
3.2
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, erstellt der Verkäufer vor Produktionsbeginn von Sonderanfertigungen oder zu veredelnder Standardware für den Kunden auf dessen Kosten Freigabemuster, die dem Kunden in der gewünschten Anzahl und auf dessen Kosten zugesandt werden. Eine Rückgabe der Freigabemuster ist ausgeschlossen. Ziffer 15.2 dieser Verkaufsbedingungen findet keine Anwendung.
3.3
Die Freigabemuster sind vom Kunden auf Mängel, insbesondere hinsichtlich etwaiger Form-, Farb- und Materialfehler, zu überprüfen und schriftlich freizugeben. Mit Zugang der Freigabeerklärung des Käufers gilt die gesamte Ware bereits insoweit als genehmigt, als etwaige Mängel bereits am Freigabemuster festzustellen gewesen wären; § 377 Abs. 2 HGB findet entsprechend Anwendung.
4.1
4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, liefert der Verkäufer ab Werk (EXW, INCOTERMS 2010) des mit der Herstellung der Ware des Kunden beauftragten und in der Auftragsbestätigung genannten Dritten (nachfolgend als „Produzent“).
4.2
Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (60 Tage) ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4.4
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10dieser Verkaufsbedingungen beschränkt.
5.1
Sofern auf Wunsch des Kunden die Ware versendet werden soll, erfolgen Versand und Transport der Ware auf Gefahr des Kunden. Abweichend von Ziffer 4.14.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in diesem Fall mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
5.2
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Die Lagerkosten betragen 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7.1
Alle Preise gelten ab Werk des mit der Herstellung der Ware beauftragten Produzenten. Etwaige Frachtkosten, die über die handelsübliche Verpackung hinausgehenden Verpackungskosten, Kosten für ggf. notwendige Paletten (zum jeweils gültigen Tagespreis) sowie Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer) sind vom Kunden zu tragen.
7.2
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.
8.1
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug mit Zugang der Ware und Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt zu leisten. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Bei Neukunden behält sich der Verkäufer vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
8.2
Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
8.3
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
9.1
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zusätzlich zu einer etwaigen Genehmigungswirkung gemäß Ziffer 3.3 dieser Verkaufsbedingungen gelten offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunde genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist die beanstandete Ware frachtfrei an den Produzenten zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9.2
Bei Sachmängeln der gelieferten Ware wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Produzenten der Ware für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen nur, wenn gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche (bei Ausschöpfung des Instanzenzugs) gegen den Produzenten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Die bei dem Produzenten nicht beizutreibenden Verfahrenskosten sind vom Verkäufer zu tragen. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt.
9.3
Sollten unter Beachtung der Ziffer 9.2 dieser Verkaufsbedingungen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen, so ist dieser bei Sachmängeln der gelieferten Ware nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
9.4
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in Ziffer 10 dieser Verkaufsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
9.5
Alle Angaben des Verkäufers zur Ware sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware dar.
9.6
Soweit nicht die Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (+/- 10%) zulässig und stellen keinen Mangel der Ware dar.
9.7
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
10.1
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.
10.2
Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3
Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
10.4
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
10.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10.6
Die Einschränkungen dieser Ziffer 10gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.1
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Bezug auf die gelieferte Ware sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11.2
Veräußert der Kunde die gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsgang an Dritte weiter, tritt er bereits jetzt die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen zur Sicherung aller jeweils gegen ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründeten Forderungen an den dies annehmenden Verkäufer ab. Soweit der Kunde mit seinem Vertragspartner eine Kontokorrentabrede getroffen hat, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung sämtlicher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Käufer begründeten Forderungen des Verkäufers die Ansprüche auf Zahlung des jeweiligen Periodensaldos ab. Soweit der Käufer die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer einzieht, hat er die eingezogenen Beträge an den Verkäufer abzuführen, sobald dessen Forderungen fällig sind.
11.3
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
11.4
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen aus der Lieferung insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
12.1
Der Kunde kann gegenüber den Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Verkäufer anerkannten Forderungen aufrechnen.
12.2
Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
13.1
Sofern der Kunde dem Verkäufer Vorlagen, gleich welcher Art (insbesondere Logos, Graphiken, Texte, Bilder, Muster), zuliefert, steht der Kunde dafür ein, dass er inhaltlich, territorial und sachlich unbeschränkt über die erforderlichen Rechte an diesen Vorlagen, insbesondere über die urheber- und markenrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und dass diese Rechte insbesondere auch die beauftragte Herstellung und Lieferung von entsprechenden Waren durch den Verkäufer gestatten. Der Kunde räumt dem Verkäufer gleichzeitig mit der Bestellung die zur Herstellung der Ware erforderlichen Rechte ein.
13.2
Sofern ein Dritter Ansprüche wegen behaupteter Schutzrechtsverletzungen gegen den Verkäufer geltend macht, ist der Kunde verpflichtet, den Verkäufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen und dem Verkäufer alle hieraus entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen. Des Weiteren ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
13.3
Des Weiteren erteilt der Kunde dem Verkäufer die Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel abzulichten, in den jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten des Verkäufers darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu verwenden. Der Kunde steht dafür ein, dass er auch hinsichtlich dieser Nutzung inhaltlich, territorial und sachlich unbeschränkt über die erforderlichen urheber- und markenrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und dass diese Rechte insbesondere auch die beauftragte Herstellung und Lieferung von entsprechenden Waren durch den Verkäufer gestatten.
14.1
Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten von Kunden ausschließlich zum Zwecke der Auftragsabwicklung, um Kundenanfragen, Produktbeschwerden oder sonstige Anliegen zu bearbeiten und zur Dokumentation diesbezüglich erfolgter Kommunikation.
14.2
Der Käufer kann Auskunft über, Löschung und Sperrung von sowie Berichtigung seiner Daten verlangen. Fragen bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten sowie Auskünfte, Löschung, Sperrung sowie Berichtigung personenbezogener Daten sind an den Verkäufer zu richten.
15.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgend einer Weise zu verwerten.
15.2
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig und auf seine Kosten an den Verkäufer zurückzugeben bzw. -zusenden und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Entsprechend ist mit einer solchen Zurverfügungstellung keine Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten verbunden.
16.1
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung, einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages oder seiner Regelungen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
16.2
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
16.3
Soweit der Vertrag oder diese Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 01. Januar 2020